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Versicherungsrecht


Erleichterter Beweis eines Einbruchdiebstahls (28.05.2010)
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich mit Urteil vom 04.03.2010 (Az. 16 U 44/09) zum Nachweis eines Einbruchdiebstahls eines Geschädigten gegenüber seiner Hausratversicherung geäußert.

Nach dem Urteil muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass Spuren vorliegen, die für einen Einbruch sprechen. Die Einbruchspuren müssen nur in dem Sinne stimmig sein, dass sie zu einem - dem äußeren Bild nach zu beweisenden - Einbruch passen. Dazu ist nötig, dass ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Eindringens dargelegt wird und dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Einen in den Einzelheiten bestimmten Ablauf eines solchen Einbruchs und insbesondere dessen "verbrechenstechnische" Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer weder vortragen noch beweisen. Dies gilt jedenfalls solange nicht, wie nicht das "Ob" eines Einbruchs überhaupt in Frage gestellt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde bei einer etwa 2,5-stündigen Abwesenheit der Versicherungsnehmer durch die Diebe die Nebeneingangstür des Hauses geöffnet, um so in das Haus zu gelangen. Diese Tür war nicht abgeschlossen. Das Gericht stellt fest, dass hierin keine grobe Fahrlässigkeit zu sehen sei, da die Abwesenheit nicht von erheblicher Dauer war. Letztlich wurde die Versicherung verurteilt, den Klägern einen Schaden in Höhe von 16.500,00 EUR zu ersetzen.

Berufsunfähigkeit: Versicherer muss neue Erkrankungen prüfen (17.02.2010)
Versicherern ist es vertraglich eingeräumt regelmäßig zu prüfen, ob eine festgestellte Berufsunfähigkeit weggefallen oder vermindert ist (so genannte Nachprüfung). Sollte dies vorliegen, darf der Versicherer ggf. die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einstellen. Dies stellt einen massiven finanziellen Einschnitt für den Versicherungsnehmer dar.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Versicherer im Nachprüfungsverfahren „neue“ Erkrankungen zu berücksichtigen hat. Stellt der Sachverständige in seinem Gutachten neue gesundheitliche Beschwerden fest, die nicht Gegenstand des früheren Leistungsanerkenntnisses waren, muss sich der Versicherer damit auseinandersetzen. Erlässt der Versicherer eine Einstellungsmitteilung, da nach seiner Auffassung die vorherige Gesundheitsbeeinträchtigung für die Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht mehr ausreicht, und geht er dabei nicht auf die neuen Beschwerden ein, genügt diese Mitteilung nicht den Anforderungen des OLG Karlsruhe. In dem entschiedenen Fall hatte daher die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Leistungen durch die Versicherung. Das Gericht hat damit die Rechte der Versicherungsnehmer weiter gestärkt (12 U 36/09).


Regulierung ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers (15.02.2010)
Nach Auffassung des Amtsgerichts München darf eine Versicherung den Schaden, den ein bei ihr Versicherter verursacht hat, auch ohne dessen Einverständnis regulieren.
In dem entschiedenen Rechtsfall regulierte die Haftpflichtversicherung einen Verkehrsunfall-schaden von 988 EUR, obgleich der Versicherte widersprach. Hintergrund ist die Ankündi-gung der Versicherung, den Versicherungsnehmer höher einzustufen und die hiermit ver-bundene Erhöhung der Versicherungsbeiträge. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers trifft diesen keine Schuld an dem Verkehrsunfall.
Nach Auffassung des Gerichts darf eine Versicherung grundsätzlich einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Die allgemein geltenden Versicherungsbedingungen geben der Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum (AG München, 343 C 27107/09).


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