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Sozialrecht


Hartz IV-Leistungen für die Vergangenheit (06.04.2010)
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich mit Urteil vom 09.02.2010 das sog. Hartz-IV-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und die Behörden verpflichtet, den Bedürftigen bis zu einer Überarbeitung des Gesetzes in Härtefällen höhere Leistungen zu gewähren.
Mit Beschluss vom 24.03.2010 entschied das höchste deutsche Gericht jedoch, dass für die Vergangenheit keine höheren Leistungen verlangt werden können, als das Gesetz vorsieht. Die Härtefallregelung gelte nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor Verkündung des Urteils vom 09.02.2010 liegen (1 BvR 295/09).


Feststellung des Grades der Behinderung (06.08.2009)
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hat ein behinderter Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen Grades der Behinderung unabhängig davon, ob sich hierdurch seine rechtliche oder wirtschaftliche Situation ändert.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat ein behinderter Mensch auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) geklagt. Zuvor war bereits ein GdB von 60 festgestellt worden. Der Kläger begehrte Feststellung eines GdB von 70. Die unterinstanzlichen Gerichte lehnten den Antrag ab, da sich hierdurch die Situation des Klägers rechtlich und wirtschaftlich nicht ändere und daher kein rechtlich begründetes Interesse vorliege.
Das Bundessozialgericht entschied, dass stets ein berechtigtes Interesse eines behinderten Menschen an der Feststellung eines höheren GdB bestehe. Es sei nicht erforderlich, dass sich hierdurch seine rechtliche oder wirtschaftliche Situation ändere (Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 8/06 R).



Beratungshilfe im Sozialrecht (02.08.2009)
Nachdem einem Rechtssuchenden vom zuständigen Amtsgericht die Gewährung von Beratungshilfe versagt wurde, legte dieser nach Ausschöpfung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Amtsgericht hatte zuvor zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Rechtssuchende könne sich auch bei derselben Behörde beraten lassen, deren Entscheidung er angreifen will.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass nicht hinreichend Bemittelte einen Anspruch auf Gleichheit bei der Rechtswahrnehmung verglichen mit finanziell besser stehenden Bürgern haben. Einem Rechtssuchenden darf daher die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mit dem Argument versagt werden, dieser könne selbst kostenfrei Widerspruch bei der Behörde einlegen und dabei die Beratung eben dieser Behörde in Anspruch nehmen. Die Entscheidung des Amtsgericht wurde daher aufgehoben (Beschluss vom 11.06.2009, 1 BvR 1517/09).


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