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Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht


Freiheitsstrafen wegen Abo-Fallen (02.04.2012)

Immer wieder werden Verbraucher Opfer sog. Abo-Fallen. Hierbei bieten Unternehmer im Internet „Sinnlosangebote“ an. Diese haben Leistungen zum Gegenstand, die andernorts kostenfrei zu erhalten sind. Der Hinweis auf eine Kostenpflicht ist allerdings derart versteckt, dass dieser bei flüchtiger Betrachtung leicht übersehen werden kann. Verbraucher melden sich dann auf den Websites an und werden per E-Mail zu erheblichen Zahlungen aufgefordert.

Das Landgericht Hamburg hat einige Betreiber entsprechender Internetseiten nun zu erheblichen Strafen verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts haben sich die Betreiber des Betrugs strafbar gemacht (Urteil vom 21.03.2012). Damit liegt die Rechtsprechung des Gerichts in einer Linie mit bereits zuvor gesprochenen Urteilen etwa des Landgerichts Osnabrück.

Die Rechtsanwälte Michalak und Dr. Lachner vertreten Sie gerne in Verfahren gegen Abofallen-Betreiber.

Walkie-Talkie beim Autofahren? (10.04.2011)

Nach einer Entscheidung des AG Sonthofen vom 15.06.2010 wurde eine Autofahrerin zu einer Geldbuße verurteilt, weil sie beim Fahren ihr Sprechfunkgerät („Walkie-Talkie“) am Ohr hielt und dessen Verbindung testete. Mit einem Walkie-Talkie kann lediglich eine Verbindung zu einem bestimmten anderen Gegengerät aufgebaut werden. Nach Auffassung des Gerichts hat die Fahrerin damit ein Mobil- oder Autotelefon benutzt (Az.: OWi 144 Js 5270/10).

Wir halten diese Entscheidung für äußerst bedenklich, da es sich bei einem Walkie-Talkie gerade nicht um ein Mobilfunkgerät bzw. Autotelefon handelt. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung stellt aber gerade hierauf ab. Nach allgemeinen Grundsätzen darf zum Nachteil eines Betroffenen der Wortlaut einer Vorschrift aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht oder Strafrecht nicht erweitert werden.

Die Rechtsanwälte Michalak Dr. Lachner sind Ihre kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner in Fragen rund um das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Schwarzsurfen in fremdem WLAN-Netzwerk nicht strafbar (22.10.2010)

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 20.10.2010 entschieden, dass „Schwarzsufen“ in einem unverschlüsselten WLAN-Funknetzwerk nicht strafbar ist.

Die Staatsanwaltschaft hatte einem Angeschuldigten vorgeworfen, er habe mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht, um sich dort in ein offenes und über einem WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Netzwerk einzuwählen, damit er anschließend das Internet kostenlos nutzen kann. Das Landgericht entschied, dass ein Straftatbestand hierdurch nicht erfüllt sei. Insbesondere habe der Angeschuldigte keine Daten ausgespäht im Sinne des § 202a StGB oder Daten abgefangen entsprechend § 202b StGB. Ein versuchter Computerbetrug liege ebenfalls nicht vor.

Verfassungswidrige Geschwindigkeitskontrolle (13.05.2010)
Das Amtsgericht Grimma hat mit Urteil vom 22.10.2009 (Az. 3 OWi 151 Js 33023/09) entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung per mobiler Messanlage gerichtlich nicht verwertbar ist. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot.

Das Amtsgericht bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009. Das Verfassungsgericht hat hier festgestellt, dass Verkehrsüberwachungen durch Videoaufzeichnungen verfassungsrechtlich unzulässig sind und daher nicht verwendet werden dürfen, um einen Verkehrsverstoß zu beweisen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann nichts anderes gelten bei einer Verkehrsüberwachung durch mobile oder stationäre Messungen. Denn auch hier werden Aufzeichnungen technisch als Beweismittel fixiert und dienen der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Auch in diesen Fällen seien Kennzeichen, Fahrzeug und Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Der in dem Verfahren Betroffene wurde daher freigesprochen.

Rechtswidrige Video-Verkehrskontrollen (05.10.2009)
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Geschwindigkeitskontrollen mittels Video jedenfalls in Mecklenburg-Vorpommern unzulässig sind. Hintergrund ist, dass bei die-sen Kontrollen auch Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, die sämtliche Verkehrsregeln ein-halten. Dies stelle einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff erfordere eine gesetzliche Grundlage, die jedoch fehle.
Da eine entsprechende Rechtsgrundlage auch in NRW nicht vorhanden ist, dürften auch hier Verkehrsüberwachungen per Videoaufzeichnung rechtswidrig sein. Dies betrifft eine Vielzahl von noch laufenden Bußgeldverfahren sowie aktuellen Verkehrsüberwachungen. Einfluss auf herkömmliche Fotos von Radarfallen hat die Entscheidung jedoch nicht.


Telefonieren als Fahrlehrer (23.07.2009)
Ein Fahrlehrer, der während einer Fahrstunde ein Mobiltelefon benutzt hat, wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Der Fahrlehrer selbst saß beim Telefonieren nicht am Steuer des Fahrzeugs. Das Gericht entschied, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege.
Hiergegen wandte sich der Fahrlehrer zunächst erfolglos vor dem Oberlandesgericht. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts legte der Fahrlehrer anschließend Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, die jedoch ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss vom 02.06.2009, Az. 2 BvR 901/09).



Telefonieren auf Seitenstreifen verboten (30.01.2009)
Auch auf dem Seitenstreifen einer Autobahn mit laufendem Motor ist das Telefonieren mit einem Handy nicht erlaubt. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, hielt ein Autofahrer auf dem Seitenstreifen einer Autobahn an, um bei laufendem Motor ein Telefonat zu führen. Vom Amtsgericht wurde er zu einer Geldbuße von 50 Euro und einem Punkt in Flensburg verurteilt.

Diese Entscheidung bestätigte das OLG Düsseldorf. Eine Benutzung eines Mobiltelefons im Verkehrsbetrieb sei grundsätzlich nicht erlaubt. Hierzu gehört auch der Seitenstreifen einer Autobahn. Im Ergebnis mache es keinen Unterschied, ob der Fahrzeugführer vor einer roten Ampel halte oder auf dem Seitenstreifen ein Telefonat aufnehme. Im Übrigen sei das Halten auf einem Seitenstreifen ohnehin verboten (Az.: IV-2 Ss (OWi) 04/08).


Höhere Entschädigung bei unrechter Haft? (08.01.2009)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft von derzeit elf Euro pro Tag auf mindestens 50 Euro angehoben werden soll. Hintergrund ist unter anderem, dass die Entschädigungsleistungen in Deutschland verglichen mit dem europäischen Ausland relativ gering sind.
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Lachner dürfte wenig Aussicht darauf bestehen, dass der Gesetzesentwurf in der vorgelegten Form das Gesetzgebungsverfahren passiert. Denkbar ist jedoch, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bewusst eine „überhöhte“ Summe ins Spiel gebracht hat, so dass eine Basis für weitere Verhandlungen besteht. Eine grundsätzliche Erhöhung der Entschädigungssummen ist in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von Diskussionen gewesen.



Bezeichnung als „Dummschwätzer“ nicht zwingend Beleidigung (30.12.2008)
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind vor einer Verurteilung wegen Beleidigung im Falle der Bezeichnung eines anderen als „Dummschwätzer“ Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht gegeneinander abzuwägen. Ferner sind die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kam es während einer Stadtratssitzung zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem später Verurteilten und einem anderen Ratsmitglied. Gegen die rechtskräftige Verurteilung erhob das Stadtratsmitglied Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die Bezeichnung als „Dummschwmätzer“ grundsätzlich als ehrverletzendes Werturteil betrachtet werden darf. Jedoch muss in einem Strafverfahren bei dieser Äußerung berücksichtigt werden, ob die Meinungsfreiheit des „Beleidigenden“ das Persönlichkeitsrecht des anderen überwiegt und daher keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vorliegt.


Erhöhung der Summen im Bußgeldkatalog (21.05.2008)
Raser, Drängler und Alkoholsünder werden nach einer Gesetzesänderung ab voraussichtlich Januar 2009 künftig stärker als zuvor zur Kasse gebeten. Mit der abschreckenden Wirkung der erhöhten Bußgelder sollen weniger Unfälle und Verkehrstote erreicht werden.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss soll künftig mit bis zu 3.000,00 EUR belangt werden. Andere Verkehrsverstöße wie etwa illegale Kfz-Rennen oder gefährliches Überholen werden mit bis zu 2.000,00 EUR bestraft. Zu dichtes Auffahren zieht ein Bußgeld von bis zu 400,00 EUR nach sich. Auch die Sätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen werden deutlich angehoben.

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